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So kommen Sie zu einer Kur

Die Naturheilkunde hilft Ihrem Organismus sich selbst zu heilen und körpereigene Ressourcen zu aktivieren. Für Sie gibt es verschiedene Wege zu kuren:

Sie managen Ihre Gesundheit selbst
Natürlich können Sie -als Selbstzahler- jederzeit auf eigene Kosten eine Kur machen.
Spezielle Therapieverfahren nach Dr. Bachmann stehen für die Erhaltung, Stabilisierung oder Wiedererlangung Ihrer Gesundheit zur Verfügung. Informieren Sie sich hier über unsere Gesundheitspakete >> Therapien
  • Basenfasten (Zusatzmodule als Wahlleistung)
  • F.X. Mayr-Kur
  • Heilfasten
  • Kneipp-Kur
  • Darm-Kur
  • Migräne-Kur
  • Schmerz-Therapie
  • Müdigkeit
  • Hauterkrankungen

Kostenübernahme - Sie haben ein Recht auf eine Kur

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, sowie die für Rentner, Hausfrauen oder Kinder, welche sich durch eine gesetzliche Krankenkasse versichert haben.
Vorraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist, dass andere Träger nicht vorrangig für den Versicherten zuständig sind.
Die Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft sind für die Zuzahlung zuständig, wenn die Kurmaßnahme nach einem Arbeitsunfall angeordnet bzw. empfohlen wird. Dieses betrifft ebenso Unfälle die sich während eines Kindergarten- bzw. Schulbesuchs ereignen, sowie Wegeunfälle.
Die Rentenversicherung ist der zuständige Ansprechpartner für rentenversicherte Arbeitnehmer, bzw. Personen, die eine Rentenversicherung für eine bestimmte Dauer in Anspruch genommen haben.
Die Beihilfestelle übernimmt die Kosten der Kurmaßnahme, insofern der Patient unter Ausschluss von anderen Ansprüchen ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist. Das Versorgungsamt ist verantwortlich für die Kostenübernahme von Wehrdienst- und Kriegsgeschädigten, sowie für Opfer von Gewalt.
Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt, so ist jede der aufgeführten Institutionen zur Bearbeitung und Kostenübernahme der beantragten Kurmaßnahme verpflichtet.
Nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches, SGB IX, sind diese Stellen im Falle einer nicht eindeutig geklärten Zuständigkeit dazu verpflichtet die Patienten zu beraten, die Anträge anzunehmen und diese formgerecht zu bearbeiten. Sie sind verpflichtet, durch verwaltungsinterne Prozesse die Zuständigkeit zu klären. Auch sind jegliche eingereichten Anträge sowie Widersprüche rechtswirksam und müssen dementsprechend weiterbearbeitet werden.

 

Terminabstimmung für Ihre Kur oder Beratung und Unterstützung bei Fragen
Email: kontakt@drbachmann.de

 








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Keywords: Therapiekosten | Kur | Kurantrag | Krankenkasse | Private Krankenversicherung

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